Der Streuobstgenussschein ist steuerlich als Spende zu betrachten.
Der Schein selbst gilt als Beleg und es wird daher keine extra Bescheinigung erteilt.
Der Streuobstgenussschein ist steuerlich als Spende zu betrachten.
Der Schein selbst gilt als Beleg und es wird daher keine extra Bescheinigung erteilt.